Unsre AGB für den B2B Shop 

Wir verkaufen ausschließlich an gewerbliche Kunden

Allgemeine Liefer-und Verkaufsbedingungen der KOSITEK GmbH Mönchengladbach (Stand: 1. Juni 2024}

 

§ 1 Geltungsbereich

  1. Diese Verkaufsbedingungen gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen im Sinne von § 310 Absatz 1 BGB. Entgegenstehende oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers erkennenwir nur an, wenn wir ausdrücklich schrift-lich der Geltung zustimmen.
  2. Diese Verkaufsbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte mit dem Besteller, soweit es sich um Rechtsgeschäfte verwandter Art handelt.

§  2 Angebot und Vertragsabschluss

          Angebote von KOSITEK GmbH sind freibleibend. Informationen in Broschüren, Katalogen und Online Veröffentlichungen sind             nicht verbindlich für eine Liefer- und Verfügbarkeit. Sofern eine Bestellung als Angebot gemäß § 145 BGB anzusehen ist,                     können wir diese innerhalb von zwei Wochen annehmen. Die Vertragsannahme erfolgt vorbehaltlich der rechtzeitigen und                   korrekten Beliefe-rung seitens des jeweiligen Vorlieferanten.

§  3 Überlassene Unterlagen

         An allen in Zusammenhang mit der Auftragserteilung dem Besteller überlassenen Unterlagen, wie z. B. Kalkulationen,                          Zeichnungen etc. unterliegen Eigentums- und Urheberrechte des jeweiligen Herstellers, bzw. wir behalten uns Eigentums- und            Urheberrechte vor. Diese Unterlagen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden, es sei denn, wir erteilen dazu dem                    Besteller unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung. Soweit wir die Bestellung des Auftraggebers                                                      nicht innerhalb der Frist von § 2 annehmen, sind die überlassenen Unterlagen uns unverzüglich zurückzusenden.

§  4 Preise und Zahlung

  1. Sofern nichts Gegenteiliges schriftlich vereinbart wird, gelten unsere Preise ab Werk ausschließlich Verpackung und zuzüglich Mehrwertsteuer in jeweils gültiger Höhe. Kosten der Verpackung und Banktransaktionsgebühren werden gesondert in Rechnung gestellt.
  2. Die Zahlung des Kaufpreises hat ausschließlich auf das in unserer Rechnung genannte Konto zu erfolgen. Der Abzug von Skonto ist nur bei schriftlicher besonderer Vereinbarung zulässig.
  3. Sofern nichts Anderes vereinbart wurde, ist der Kaufpreis bei Erstbestellung (Neukunde) per Vorauskasse zu zahlen. Ansonsten ist der Kaufpreis innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungsdatum zahlbar. Verzugszinsen werden in Höhe von 8 % über dem jeweiligen Basiszinssatz 3-Monats EURIBOR berechnet. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.
  4. Sofern keine Festpreisabrede getroffen wurde, bleiben angemessene Preisänderungen wegen veränderter Lohn-,Material- und Vertriebskosten für Lieferungen, die 3 Monate oder später nach Vertragsabschluss erfolgen, vorbehalten.

§  5 Zurückbehaltungsrechte

           Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Besteller nur insoweit befugt,als sein Gegenanspruch auf dem gleichen              Vertragsverhältnis beruht.

§  6 Lieferzeit

  1. Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Bestellers voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.
  2. Kommt der Besteller in Annahme– oder Zahlungsverzug oder verletzt er schuldhaft sonstigeMitwirkungspflichten, so ist KOSITEK GmbH berechtigt, den insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen, sowie den Besteller auf Lieferstopp zu setzen. Weiterge- hende Ansprüche bleiben vorbehalten. Sofern vorstehende Voraussetzungen vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.
  3. Wir haften im Fall des von uns nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig herbei- geführten Lieferverzugs für jede vollendete Woche Verzug im Rahmen einer pauschalierten Verzugsentschädigung in Höhe von 3 % des Lieferwertes, maxi- mal jedoch nicht mehr als 15 % des Lieferwertes.
  4. Weitere gesetzliche Ansprücheund Rechte des Bestellers wegen eines Lieferverzuges bleiben unberührt.

§  7 Gefahrübergang bei Versendung

                                                                                                                                                                                                                                                   Wird die Ware auf Wunsch des Bestellers an diesen versandt,so geht mit der Absendungan den Besteller, spätestens mit                    Verlassen  des Werks/Lagers die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung                                                der Ware auf den Besteller über. Dies  gilt unabhängig davon, ob die Versendung der Ware vom Erfüllungsort erfolgt oder wer            die Frachtkosten trägt.

§ 8 Eigentumsvorbehalt

  1. Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten Sache bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher Forderungen aus dem Liefervertrag vor. Dies gilt auch für alle zukünftigen Lieferungen, auch wenn wir uns nicht stets ausdrücklich hierauf berufen.Wir sind berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen, wenn der Besteller sich vertragswidrig verhält.
  2. Der Besteller ist verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist, die Kaufsache pfleglich zu behandeln. Insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kostengegen Diebstahl-, Feuer-und Wasserschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Müssen Wartungs- und Inspektionsarbeiten durchgeführt werden, hat der Besteller diese auf eigene Kosten rechtzeitig auszuführen. Solange das Eigentum noch nicht übergegangen ist, hat uns der Besteller unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn der gelieferte Gegenstand gepfändet oder sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt ist. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Besteller für den uns entstandenen Ausfall.
  3. Der Besteller ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr berechtigt. Die Forderungen gegenüber dem Abnehmer aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Besteller schon jetzt an uns in Höhe des mit uns vereinbarten Faktura-Endbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) ab. Diese Abtretung gilt unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Der Besteller bleibt zur Einziehung der Forderung auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt. Wir werden jedoch die Forderungnicht einziehen, solangeder Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nach- kommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt.
  4. Die Be- und Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Besteller erfolgt stets Namens und im Auftrag für uns. In diesem Fall setzt sich das Anwart- schaftsrecht des Bestellers an der Kaufsache an der umgebildeten Sache fort. Sofern die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet wird, erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des objektiven Wertes unserer Kaufsache zu den anderen bearbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Dasselbe gilt für den Fall der Vermischung. Sofern die Vermischung in der Weise erfolgt, dass die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, gilt als vereinbart, dass der Besteller uns anteilmäßig Miteigentum überträgt und das soentstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns verwahrt. Zur Sicherung unse- rer Forderungen gegen den Besteller tritt der Besteller auch solche Forderungen an uns ab, die ihm durch die Verbindung der Vorbehaltsware mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen; wir nehmen diese Abtretung schon jetzt an.
  5. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers freizugeben, soweit ihr Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt.

§ 9 Gewährleistung und Mängelrüge sowie Rückgriff/ Herstellerregress

  1. Gewährleistungsrechte des Bestellers setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.
  2. Offensichtliche Mängel müssen Besteller innerhalb einer Frist von 7 Arbeitstagen ab Empfang der Ware schriftlich anzeigen; anderenfalls ist die Geltendmachung des Gewährleistungsanspruchs ausgeschlossen. Mängelansprüche verjähren in 12 Monaten nach erfolgter Ablieferung der von uns gelieferten Ware bei unserem Besteller. Für Schadensersatzansprüche bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit sowie bei Ver- letzung von Leben, Körper und Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässi-gen Pflichtverletzung des Verwenders beruhen, gilt die gesetzliche Verjährungsfrist.
  3. Sollte trotz aller aufgewendeter Sorgfalt die gelieferte Ware einen Mangel aufweisen, der bereits zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag, so werden wir die Ware, vorbehaltlich fristgerechter Mängelrüge nach unserer Wahl nachbessern oder Ersatz- ware liefern. Es ist uns stets Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu geben. Rückgriffsansprüche bleiben von vorstehender Regelung ohne Ein- schränkung unberührt.
  4. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Besteller – unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche – vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern.
  5. Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der ver- einbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Verschleiß wie bei Schäden, die nach dem Gefahr- übergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspru- chung, ungeeigneter Betriebsmittel, oder aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind. Werden vom Besteller oder Dritten unsachgemäß Instandsetzungsarbeiten oder Änderungen vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche. Ansprüche des Bestellers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöh, weil die von uns gelieferte Ware nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des Bestellers verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht ihrem bestimmungsgemäßen Gebrauch. Rückgriffsansprüche des Bestellers gegen uns bestehen nur insoweit, als der Besteller mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlich zwingenden Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat. Für den Umfang des Rückgriffsan- spruches des Bestellers gegen den Lieferer gilt ferner Absatz 6 entsprechend.

§ 10 Mengenabweichungen

         Mehr- oder Minderlieferungen sind technisch nicht zu vermeiden. Bei allen Anfertigungen behalten wir uns eine Mehr-                         und Minderlieferung bis zu 5 % der bestellten Menge, unter Berechnung der tatsächlichen Liefermenge vor.

§ 11 Sonstiges

  1. Dieser Vertrag und die gesamtenRechtsbeziehungen der Parteienunterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (&ISG).
  2. Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand und für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist der Geschäftssitz der KOSITEK GmbH , sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts Anderes ergibt.
  3. Alle Vereinbarungen, die zwischen den Parteien zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niedergelegt.


 

 

©2024 KOSITEK GmbH Mönchengladbach

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